Donnerstag, 22. November 2007

Schwur














Schwur, Eid:
feierliche Bekräftigung einer Aussage. Rechtlich ist der Eid eine auf behördliche oder gerichtliche Anordnung in bestimmter Form abgegebene verbindliche Erklärung, die die Versicherung enthält, dass entweder eine Aussage der Wahrheit entspricht oder dass der Eidesleistende seine in Verfassung und Gesetz begründeten Pflichten erfüllen wird. Im Prozessrecht dient der Eid der Bekräftigung der Aussage des Zeugen, des Sachverständigen oder der im Zivilprozess vernommenen Partei. Im Strafprozess wird der Angeklagte nicht vereidigt. Bei Zeugen kann das Gericht von einer Vereidigung absehen, z. B. beim durch die Straftat Verletzten und dessen Angehörigen, bei Verzicht der Prozessbeteiligten. Die Vereidigung geschieht nach Hinweis auf die Bedeutung des Eides. Der Richter spricht gegenüber dem Schwurpflichtigen die gesetzlich unterschiedlich geregelte Eidesnorm und der Schwurpflichtige antwortet unter Erhebung der rechten Hand mit der Eidesformel: »Ich schwöre es« (freigestellt: »so wahr mir Gott helfe«). Der wissentlich oder fahrlässig falsche Eid ist so als Meineid oder fahrlässiger Falscheid unter Strafe gestellt. Das österreichische Recht ist dem deutschen Recht ähnlich. In der Schweiz ist der Eid in kantonalen Prozessordnungen vorgesehen."
(aus Meyers Lexikon Online)

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